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Was bedeutet Asylrecht? Wie funktioniert das Asylsystem in der Schweiz? Und welche Rechte haben eigentlich Kinder auf der Flucht? Hier finden Sie verständliche und fundierte Antworten auf zentrale Fragen.
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- Asylrecht
Jeder Mensch hat das Recht, ein anderes Land um Asyl zu ersuchen und ein faires Verfahren zu erhalten. Das ist ein universelles Menschenrecht, das etwa in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, aber auch dem Schweizer Asylgesetz verankert ist.
Als «Flüchtling» gilt, wer persönlich verfolgt wird wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Wer diese Bedingung erfüllt, erhält Schutz und Asyl in der Schweiz.
Unabhängig davon, ob jemand als Flüchtling anerkannt wird, gilt: Kein Mensch darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Verfolgung, Folter, unmenschliche Behandlung oder eine andere sehr schwere Menschenrechtsverletzung droht. Das ist der Kern des sogenannten Refoulement-Verbots, das zum nicht verhandelbaren und nicht kündbaren zwingenden Völkerrecht gehört.
- Geflüchtete in der Schweiz
Aktuell leben rund 94’000 anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Dazu kommen die vorläufig aufgenommenen
Kriegsvertriebenen (Ausweis F), Schutzbedürftige aus der Ukraine (Ausweis S) und Menschen, die sich aktuell noch in einem Asylverfahren befinden (Ausweis N). Insgesamt machen Geflüchtete damit trotz eines Krieges in Europa hierzulande gerade einmal 2.5% der ständigen Wohnbevölkerung aus.Zu den Hauptherkunftsländern von Geflüchteten in der Schweiz gehören in den letzten 20 Jahren vor allem Staaten mit autoritären Regimen oder Länder, in denen Krieg, Terror oder Gewalt herrschen: Afghanistan, Eritrea, Syrien, die Türkei.
Längst nicht alle Geflüchteten bleiben langfristig in der Schweiz. Von den rund 160’000 Personen, die zwischen 2014 und 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, befanden sich Ende 2024 noch 47% in der Schweiz. Diese Menschen halten sich rechtmässig hier auf, denn sie haben entweder einen gesetzlich anerkannten Schutzbedarf oder durchlaufen noch ihr Asylverfahren.
- Flucht und Migration weltweit
Eine Flucht ist extrem gefährlich, unsicher und teuer – niemand flüchtet freiwillig und jedes Jahr sterben Tausende auf der Flucht. Das Missing Migrants Project der Internationalen Organisation für Migration dokumentiert als eine der umfassendsten öffentlich zugänglichen Quellen seit 2014 Menschen, die auf der Flucht gestorben (über 82’000) oder verschwunden (über 34’000) sind. Viele Vorfälle bleiben jedoch unerfasst – die Dunkelziffer ist unbekannt.
Weltweit waren 2025 nach Angaben des UNHCR 117 Millionen Menschen durch Krieg, Gewalt und Verfolgung vertrieben. Nur ein Bruchteil aller Geflüchteten kommt nach Europa – zwei Drittel aller weltweit Vertriebenen werden in den jeweiligen Nachbarländern aufgenommen. Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen beherbergen 71% aller Flüchtlinge weltweit. 23% aller Flüchtlinge leben in Ländern, die zu den ärmsten der Welt gehören.
- Asylsystem Schweiz
Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, muss ein Asylverfahren durchlaufen. Die Schweizer Behörden prüfen jedes Gesuch rechtlich, wobei die Grundlagen und Abkommen für Asyl nationales, europäisches und internationales Recht umfassen.
Das geltende Asylrecht erfüllt dabei seinen Bestimmungszweck: Die überwiegende Mehrheit der Geflüchteten, deren Asylgesuche die Schweiz im Asylverfahren inhaltlich prüft, hat einen gesetzlich anerkannten Schutzbedarf. Das zeigt die sogenannte Schutzquote im nationalen Verfahren, welche in den letzten fünf Jahren im Schnitt 73% betrug.
Seit dem Jahr 2000 haben durchschnittlich 20’000 Personen pro Jahr ein Asylgesuch gestellt. Dazu sind nach Ausbruch des Ukraine-Krieges die Gesuche um den Status S gekommen, deren Zahl von rund 75‚000 Gesuchen im Jahr 2022 auf rund 13’000 im Jahr 2025 kontinuierlich abgenommen hat.
- Kriegsvertriebene (vorläufige Aufnahme)
Vorläufig Aufgenommene sind Menschen, die vor Krieg, Terror und Gewalt flüchten. Sie sind schutzbedürftig,
erhalten aber meist kein Asyl, da sie nicht individuell verfolgt sind. Viele dieser schutzbedürftigen Vertriebenen haben aufgrund langjährig andauernder (Bürger-)Kriege aber auch keine Aussicht, in ihr Heimatland zurückkehren und dort sicher leben zu können. Die Hälfte der heute rund 42’000 Kriegsvertriebenen in der Schweiz lebt denn auch seit mehr als sieben Jahren hier. Die Bezeichnung der Aufnahme als «vorläufig» ist deshalb irreführend, denn sie suggeriert einen nur vorübergehenden Aufenthalt.Kriegsvertriebene haben ein Anrecht, hier zu arbeiten, eine Ausbildung zu absolvieren und sich zu integrieren.
Sie sind deshalb auch eine Zielgruppe der Integrationsagenda Schweiz und haben Anspruch auf die darin vorgesehenen Fördermassnahmen. Von den heute insgesamt 30’000 Kriegsvertriebenen im erwerbsfähigen Alter in der Schweiz gehen 45% einer Arbeit nach. Ihre Erwerbsquote steigt mit jedem Jahr Aufenthalt kontinuierlich. - Bevölkerungswachstum
Der Asylbereich ist kein Haupttreiber des Bevölkerungswachstums in der Schweiz. Gerade einmal 14% der Menschen, die zwischen 2014 und 2023 in die Schweiz eingewandert sind und Ende 2024 noch hier waren, fallen auf den Asylbereich. Das Ergebnis ist dabei massgeblich geprägt vom Krieg in Europa, da davon rund 6% Kriegsvertriebene aus der Ukraine sind. Demgegenüber haben gut 86% der Nettozuwanderung aufgrund des Bedarfs an Arbeits- und Fachkräften ihren Ursprung in der Personenfreizügigkeit und der kontingentierten Arbeitszuwanderung aus Drittstaaten.
Insgesamt machten Personen aus dem Asylbereich 2025 trotz eines Krieges in Europa lediglich 2.5% der ständigen Wohnbevölkerung aus – der durchschnittliche Anteil der letzten zehn Jahre (2016–2025) beträgt 1.8%.
- Grenzschutz und Zurückweisungen
Jeder Mensch hat das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, sei es bei einer Schweizer Grenzkontrolle, bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens oder in einem Bundesasylzentrum. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung einer ausländischen Person, mit der sie zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht. Ein Asylgesuch ist die Voraussetzung für ein Asylverfahren. Das Gesuch unterliegt im Gegensatz zum Asylverfahren keinen formellen Kriterien. Es kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Die Zurückweisung von Personen, die an der Grenze ein Asylgesuch stellen, verstösst gegen zwingendes Völkerrecht (Refoulement-Verbot). Die Schweiz muss jeden einzelnen Fall prüfen und dabei individuell sicherstellen, dass einem Menschen keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben und keine Kettenabschiebung droht.
Werden schutzsuchende Menschen an der Grenze abgewiesen, ohne dass ein Nachbarstaat deren Rückübernahme zusichert, verletzt dies ausserdem grundlegendes Europarecht, welches auch für die Schweiz verbindlich ist. Die sog. Dublin-Verordnung verlangt ein vollständiges Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates – eine Verpflichtung, die das Verwaltungsgericht Berlin im Juni 2025 unmissverständlich bestätigt hat. Es taxierte damit die Praxis der deutschen Behörden, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen, als klar rechtswidrig.
- Integration
Geflüchtete sind in der Schweiz mit grossen Herausforderungen konfrontiert, auch nachdem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben und ihr Schutzbedarf anerkannt ist: Ihnen fehlen oft die nachgefragten Qualifikationen, Sprachkenntnisse, soziale Netzwerke und (finanzielle) Ressourcen. Die Gesundheit kann aufgrund der Fluchterfahrung stark beeinträchtigt sein, Zuversicht und Handlungsfähigkeit gehemmt. Dazu kommen rechtliche Beschränkungen und Unsicherheiten wie bei Kriegsvertriebenen etwa eingeschränkter Arbeitsmarktzugang und unklares Bleiberecht. All das macht das Ankommen in der Schweiz und den Weg in die Selbständigkeit zu einem Hindernislauf.
Die Schweiz ist verpflichtet, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene durch gezielte Massnahmen dabei zu unterstützen, langfristig für sich selbst aufzukommen und ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Menschen, die ein Bleiberecht in der Schweiz haben, sollen sich rasch und nachhaltig integrieren können – und haben deshalb Anspruch auf Integrationsförderung durch die Schweiz.
- (Asyl)Sozial- und Nothilfe
Die Sozialhilfe ist eine wichtige Errungenschaft für alle Menschen mit einem Bleiberecht in der Schweiz. Sie verhindert Ausgrenzung und Verarmung. Das erhöht die Sicherheit, fördert das friedliche Zusammenleben und sichert die gesellschaftliche Stabilität.
Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben Anrecht auf die gleichen Leistungen der öffentlichen Fürsorge wie die einheimische Bevölkerung. Sie erhalten deshalb im Bedarfsfall die gleiche Sozialhilfe wie Schweizer*innen. Asylsuchende und Kriegsvertriebene (Ausweis F und S) erhalten lediglich Asylsozialhilfe. Deren Ansätze liegen je nach Kanton oder Gemeinde zwischen 20 bis 70% unter den Ansätzen der regulären Sozialhilfe. Studien belegen, dass die tiefen Ansätze der Asylsozialhilfe eine erfolgreiche Integration massgeblich behindern.
Alle Menschen in der Schweiz, die in Not geraten sind, haben Anspruch auf existenzsichernde Hilfe und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Dazu gehören auch Geflüchtete, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist. Die von der Bundesverfassung garantierte Nothilfe umfasst Nahrung, Hygiene, Kleidung, (Kollektiv-)Unterkunft und
medizinische Grundversorgung. Meistens werden Gutscheine oder Materialien direkt abgegeben, selten wird Geld ausbezahlt (je nach kantonaler Regelung 8 bis 12 Franken am Tag). - Familien und Kinder
Millionen von Frauen, Männern und Kindern weltweit müssen auf der Flucht ihre Angehörigen zurücklassen oder werden auf ihrem lebensgefährlichen Weg von der Familie getrennt. Werden Familien so auseinandergerissen, ist dies für die Betroffenen kaum zu ertragen. Sobald Geflüchtete in einem sicheren Aufnahmeland wie der Schweiz
angekommen sind, ist die Wiedervereinigung mit der Familie daher ihr vordringlichstes Bedürfnis. Alltägliches Familienleben ist ein wichtiger Schritt zurück zu einem normalen Leben und fördert eine erfolgreiche Integration in der neuen Heimat, wie viele wissenschaftliche Studien nachweisen.Die Bedeutung der Familie und ihr nötiger Schutz sind universell anerkannt. Der Grundsatz der Familieneinheit ist im Flüchtlingsvölkerrecht verankert und bildet die rechtliche Grundlage für Familienzusammenführungen. Er beruht auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in vielen internationalen Menschenrechtsabkommen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem UNO-Pakt II sowie in der Bundesverfassung (Art. 13 und 14) geschützt ist. Dennoch wurde dieses Recht in der Schweiz zuletzt zunehmend infrage gestellt und eingeschränkt, besonders für Kriegsvertriebene.
Geflüchtete Kinder sind besonders schutzbedürftig – umso mehr, wenn sie ohne Angehörige auf sich alleine gestellt auf der Flucht waren. Sie haben vor und während der Flucht oft belastende Situationen erlebt, traumatische Erfahrungen
gemacht und stehen vor einer ungewissen Zukunft, wenn sie in der Schweiz ankommen. Gemäss UNO-Kinderrechtskonvention ist jede Person bis zum vollendeten
18. Lebensjahr ein Kind und hat deshalb bestimmte
unveräusserliche Rechte. So schützt die Kinderechtskonvention weltweit das Recht jeden Kindes darauf, gesund und sicher aufzuwachsen, sein Potenzial zu entfalten, angehört und ernst genommen zu werden. Die Schweiz hat die Konvention 1997 ratifiziert.






